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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 23.01.2026

Sind GmbH-Anteile des Mitunternehmers Sonderbetriebsvermögen II bei der Mitunternehmerschaft?

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob es sich bei einem im Rahmen einer Kapitalerhöhung geleisteten Aufgeld um Anschaffungskosten nur des neu entstandenen GmbH-Anteils handelt oder ob eine anteilige Zurechnung auf sämtliche Geschäftsanteile zu erfolgen hat (Az. IV R 12/23). Zudem war fraglich, ob ein später veräußerter neuer Anteil im Streitfall als Sonderbetriebsvermögen zu behandeln war und ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn die Einlage durch Verzicht auf ein (werthaltiges, niedrig verzinstes) Gesellschafterdarlehen erbracht wird, dessen Nennbetrag den gemeinen Wert der neuen Anteile um ein Mehrfaches übersteigt.

Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, dass eine Tochter-Kapitalgesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion ihrer Mutter-Personengesellschaft nicht bereits dadurch erfüllt, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht.

Wenn sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH beteiligt, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist. Die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II setze neben der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft kumulativ voraus, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Er müsse seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen.

Ein “verlustgeneigtes” Wirtschaftsgut, das nicht dem gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, liege nicht nur vor, wenn der “innere Wert” des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung herabgesetzt ist, sondern auch dann, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, sodass eine Vermutung dafür spreche, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen werde.

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