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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 22.01.2026

Rabattfreibetrag im Konzern: Dienstleistungsgesellschaft gilt als Vertreiberin

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG kann laut Niedersächsischem Finanzgericht auch in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber den Verkauf der rabattierten Ware an Endverbraucher im Namen und auf Rechnung einer anderen (Konzern-)Gesellschaft vermittelt.

Sind Arbeitnehmer-Rabatte in einem Konzern nach § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich) begünstigt, obwohl die Waren im Namen und auf Rechnung der Konzernmutter (X-GmbH) verkauft werden? Die Klägerin ist eine konzernzugehörige Dienstleistungsgesellschaft, die einen einzelnen Markt betreibt und sämtliche Verkaufs- und Markttätigkeiten ausführt. Verträge schließt sie im Namen und auf Rechnung der X-GmbH. Arbeitnehmer der Klägerin konnten mit einer Mitarbeiterkarte konzernweit Personalrabatte nutzen. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung verlangte das Finanzamt für 2017 Lohnsteuer nach, weil es den Rabattfreibetrag versagte. Die Klägerin sei weder Herstellerin noch Vertreiberin der Waren. Der Vorteil stamme von dritter Seite (X-GmbH), daher sei § 8 Abs. 2 EStG anzuwenden.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt. Zwar gelte § 8 Abs. 3 EStG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur für Vorteile „vom Arbeitgeber“, der Arbeitgeber könne sich aber eines Dritten als Leistungsmittler bedienen. Entscheidend sei außerdem, ob der Arbeitgeber die rabattierten Waren als „eigene“ herstellt, vertreibt oder erbringt. „Vertreiben“ setze nicht zwingend den Verkauf im eigenen Namen und auf eigene Rechnung voraus. Auch ein Vertrieb für einen Dritten könne genügen, wenn der Beitrag des Arbeitgebers am Vertriebsprozess so gewichtig ist, dass ihm der Vertrieb wertend zuzurechnen ist (Anknüpfung an BFH-Urteil VI R 39/16 vom 26.04.2018). Diese Voraussetzung sah das Gericht als erfüllt an: Ohne die Klägerin wäre der stationäre Vertrieb im konkreten Markt faktisch nicht möglich. Sie stelle Personal, ermögliche Zugang, Warenpräsentation, Beratung, Kassieren und damit die wesentlichen operativen Vertriebsleistungen. Dass die X-GmbH Sortiment, Preisstrategie, Logistik und Administration steuert und daneben einen Onlineshop betreibt, ändere nichts daran, dass der Vertriebskanal „stationärer Markt“ ohne die Klägerin verschlossen wäre. Die Rabatte wurden zudem aufgrund des Dienstverhältnisses der Arbeitnehmer zur Klägerin gewährt und betrafen Waren, die auch an Endkunden verkauft werden. Ein vom Gesetzgeber nicht gewünschter Belegschaftshandel liege damit nicht vor. Schließlich sei unschädlich, dass die Rabatte wirtschaftlich bei der X-GmbH anfielen, weil die X-GmbH die Klägerin im Cash-Pooling ohnehin ausgleicht und als Leistungsmittler eingesetzt werden konnte. Daher sei bei der Bewertung der Mitarbeiterrabatte § 8 Abs. 3 EStG einschließlich des Rabattfreibetrags zu berücksichtigen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (BFH-Az. VI R 1/26).

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